Vereinssatzung
(Stand: 31.10.2014)
§ 1 Präambel
Der Verein führt den Namen:
„Johannisbruderschaft Sendenhorst e.V.“
(1.1) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster unter der Nummer 50242 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst, Kreis Warendorf, Regierungsbezirk Münster.
(1.2) Der Verein, der als St. Johannes-Schützen-Gesellschaft nach der Überlieferung seit dem Jahre 1606 besteht, hat den Zweck, durch ein jährlich um den Festtag des hl. Johannis des Täufers zu feierndes Schützenfest und andere gesellige Zusammenkünfte die gegenseitige Achtung und Liebe als Bürger der Gemeinde zu wecken und zu erhalten.
(1.3) Der Verein gibt sich den Bruderschaftsspruch:
„Sünne Jans“.
§ 2 Mitgliedschaft
(2.1) Jeder Mann, der die Mitgliedschaft in der Johannisbruderschaft anstrebt, sollte Sendenhorster Bürger sein, der
a) sich zur christlichen Religion bekennt,
b) unbescholtenen Rufes ist,
c) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
d) die Satzung anerkennt.
(2.2) Wer der Johannisbruderschaft als ordentliches Mitglied beitreten will, hat dies beim Oberst oder Geschäftsführer zu beantragen. Letzter Termin für den Antrag ist drei Tage vor dem Kommersabend. Zudem sollte der Anmeldende durch seinen Wohnort oder anderweitig eine Beziehung zur Johannisbruderschaft haben und wenigstens 1 x am Festabend teilgenommen haben. Der Oberst legt den Antrag, wenn die Voraussetzungen des §2 Abs. (2.1) erfüllt sind, der Mitgliederversammlung am Kommersabend vor. Diese entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Antrag. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst.
(2.3) Die Stimmabgabe der anwesenden Mitglieder erfolgt durch die Abgabe weißer oder schwarzer Bohnen (Ballotage). Wer eine weiße Bohne abgibt, hat sich für, wer eine schwarze abgibt, hat sich gegen die Aufnahme entschieden.
(2.4) Das Neumitglied soll im Anschluss an die Aufnahme den Trinkbecher der Johannisbruderschaft leeren.
§ 3 Mitgliederversammlung
(3.1) Die Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung), die jährlich mindestens einmal einberufen werden muß, entscheidet insbesondere über:
a) Art und Zahl der Veranstaltungen der Johannisbruderschaft im Laufe des Jahres,
b) die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder,
c) die Höhe der Umlagen,
d) die Höhe der Aufnahmegebühr,
e) die Bestellung der Kassenprüfer,
f) die Entlastung der Geschäftsführung,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
i) die Wahl der Schießwarte,
j) die Aufnahme neuer Mitglieder,
k) den Ausschluss aus der Johannisbruderschaft, soweit nicht der Vorstand zuständig ist und
l) die Beschwerde gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand beim Geschäftsführer schriftlich einzulegen,
m) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(3.2) Die Beschlüsse gem. §3 Abs. (3.1) a) bis j) werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefaßt. Beschlüsse gem. §3 Abs. (3.1) k) bis m) bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(3.3) Jeder Stimmberechtigte kann geheime Abstimmung verlangen.
(3.4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) der zehnte Teil der Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt,
b) der Vorstand eine Mitgliederversammlung beschließt oder
c) der Geschäftsführer die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.
(3.5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
(3.6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Geschäftsführer niedergeschrieben und von ihm unterschrieben.
§ 4 Beitrag
(4.1) Wer als Mitglied in die Johannisbruderschaft aufgenommen worden ist, zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
(4.2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
(4.3) Die Johannisbruderschaft kann außerdem Umlagen für Feste und besondere Anlässe erheben.
(4.4) Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses ist für das laufende Jahr der Vereinsbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
(4.5) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Johannisbruderschaft Sendenhorst e. V. Auch steht ihm kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(5.1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitgliedes,
b) schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes,
c) Ausschluss des Mitgliedes durch die Johannisbruderschaft.
(5.2) Wer ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches begeht und rechtskräftig verurteilt ist, schließt sich durch sein Verhalten selbst von der Johannisbruderschaft aus. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
(5.3) Ebenfalls schließt sich selbst aus der Johannisbruderschaft aus, wer diese Statuten vorsätzlich nicht befolgt, durch Reden oder Handlungen das Bestehen der Johannisbruderschaft gefährdet oder mindestens mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
(5.4) Über den Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimme. Wenn dies im Interesse der Johannisbruderschaft ist, kann der Vorstand in einem Falle, bei dem der Ausschluss zu erwarten ist, dem Mitglied bis zur Entscheidung über den Ausschluss den Besuch der Veranstaltungen der Johannisbruderschaft verbieten.
§ 6 Außerordentliche Mitgliedschaft
(6.1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Witwe außerordentliches Mitglied der Johannisbruderschaft.
(6.2) Außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, noch können sie die Königswürde erlangen. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. §6 Abs. (6.1) bleibt unberührt.
(6.3) Außerordentliche Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die geringer sein sollen, als die der ordentlichen. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand festgelegt.
(6.4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt analog zu §5 dieser Satzung.
§ 7 Geschäftsführung
(7.1) Vorstand im Sinne des Gesetzes (Vereinsvorstand) sind der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(7.2) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.
§ 8 Vorstand der Johannisbruderschaft
(8.1) Der Vorstand der Johannisbruderschaft besteht aus:
a) dem Oberst,
b) dem stellvertretenden Oberst,
c) dem Leutnant,
d) dem stellvertretenden Leutnant,
e) dem Fähnrich,
f) den beiden Fahnennebengängern,
g) dem Geschäftsführer,
h) dem stellvertretenden Geschäftsführer,
i) dem König,
j) den beiden Königskorporalen,
k) den Schießwarten.
(8.2) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder berufen werden. Die Berufung der unter §8 Abs. (8.1) a) bis h) und j) bis k) aufgeführten Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl. Der König erlangt mit Erringung der Königswürde die Stellung eines Vorstandsmitgliedes. Er behält sie, bis er einen Nachfolger hat.
§ 9 Wahl des Vorstandes
(9.1) Die unter §8 Abs. (8.1) a) bis f) und j) genannten Vorstandsmitglieder werden jährlich auf der Frühjahrsmitgliederversammlung gewählt.
(9.2) Der Oberst, sein Stellvertreter, der Leutnant und sein Stellvertreter werden nach der Reihenfolge im Mitgliederverzeichnis gewählt.
(9.3) Die Wahl des Oberst und des Leutnants kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist ein von der Mitgliederversammlung festzusetzender Betrag zu entrichten.
(9.4) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden in der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist erwünscht.
(9.5) Die Schießwarte werden analog zu §9 Abs. (9.4) gewählt.
(9.6) Die Wahl der unter §8 Abs. (8.1) a) bis f) und j) genannten Vorstandsmitglieder geht wie folgt vonstatten:
Zwei Altmänner (die beiden in der Versammlung anwesenden Johannisbrüder, welche lt. Mitgliederverzeichnis am längsten Mitglieder der Johannisbruderschaft sind) wählen 4 Körherren. Die Körherren ihrerseits wählen die Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Körherren.
(9.7) Jeder, der in den Vorstand gewählt ist, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn ihn nicht ein wichtiger Grund an der Annahme hindert. §9 Abs. (9.3) bleibt unberührt. Er tritt sein Amt sogleich nach der Wahl an.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(10.1) Der Vorstand trifft im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung alle erforderlichen Anordnungen über die Vorbereitung der Festlichkeiten, führt die Aufsicht bei denselben und schlichtet etwa entstandenen Streit.
(10.2) Wer den Anordnungen und Weisungen des Vorstandes nicht bereit ist zu folgen, kann durch diesen von der jeweiligen Veranstaltung ausgeschlossen werden. Er hat die Veranstaltung dann sofort zu verlassen.
(10.3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind berechtigt, alle notwendigen Aufwendungen von den einkommenden Beiträgen zu bestreiten
(10.4) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die zu wählenden Schießwarte vor.
(10.5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberst.
§ 11 Funktionen der Vorstandsmitglieder
a) (11.1) Der Oberst hat bei allen Zusammenkünften den Vorrang. Er lädt zu den Veranstaltungen ein, leitet sie und trägt die Beschlüsse des Vorstandes der Versammlung vor. Er kann sich dabei des Geschäftsführers bedienen. Er entscheidet auch über die Einberufung außerordentlicher Versammlungen, wenn diese von Mitgliedern beantragt werden. Er hat bei den Festumzügen die Leitung.
b) (11.2) Der Leutnant folgt dem Oberst im Rang bei den Festumzügen. Er führt das Kommando beim Auf- und Abbau des Schießstandes und beim Grünholen.
c) (11.3) Der Fähnrich trägt die Fahne bei allen Veranstaltungen der Johannisbruderschaft.
d) (11.4) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Johannisbruderschaft, das Protokollbuch, verwaltet die Kasse und legt die Rechnung.
e) (11.5) Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer, wenn dieser in der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Er unterstützt den Geschäftsführer bei seinen Aufgaben.
f) (11.6) Die Schießwarte üben die Aufsicht beim Schießen aus und sind für den Auf- und Abbau des Schießstandes und die Organisation des Grünholens verantwortlich. Sie kümmern sich um die Pflege der Schusswaffen und die Verwahrung derselben entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
g) (11.7) Die Fahnennebengänger begleiten den Fähnrich bei allen Festumzügen und vertreten ihn, wenn er in der Ausführung seines Amtes verhindert ist.
h) (11.8) Die Königskorporale begleiten den alten König zum Schießstand und bringen der neuen Königin die Kunde vom neuen König. Beim Vorbeimarsch am Königshaus schließen sie sich dem Zug wieder an. Beim abendlichen Festumzug begleiten sie den neuen König.
i) (11.9) Ist der Oberst oder der Leutnant verhindert, übernehmen die jeweiligen Stellvertreter deren Funktion.
§ 12 Das Schützenfest
(12.1) Das Schützenfest findet, wenn die Feier eines solchen von der Mitgliederversammlung beschlossen ist, am Festtag des hl. Johannis des Täufers oder am Montag vor oder nach diesem Festtag statt. Ihm geht am vorhergehenden Samstag eine Mitgliederversammlung voraus, in der über die Aufnahme neuer Mitglieder gem. §2. entschieden wird. Am Sonntagnachmittag findet ein Damenkaffee für alle Damen der Mitglieder und die weiblichen außerordentlichen Mitglieder der Johannisbruderschaft statt.
(12.2) Wesentliche Bestandteile des Schützenfestes sind:
a) der gemeinsame Gottesdienst,
b) das gemeinsame Frühstück,
c) die Bewirtung durch den Oberst mit Hartgebäck und Schnaps, jedoch nicht beim Festwirt bzw. auf dem Festplatz,
d) das Königs- und Preisschießen,
e) die Festumzüge am Morgen und Mittag durch die Stadt,
f) der Festumzug am Abend (Polonaise),
g) der Festball.
Die Teilnahme an b) bis e) ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(12.3) Die Regelung der Einzelheiten nach §12 Abs. (12.2) a) bis g) und die weitere Ausgestaltung des Festes bleiben dem Vorstand vorbehalten, soweit diese Statuten nichts Anderes bestimmen.
§ 13 König
(13.1) König ist der beste Schütze beim Königsschießen. Er trägt die Königskette bei festlichen Anlässen und führt ihr bis zum nächsten Schützenfest als Erinnerung an seine Königswürde eine Plakette bei. Diese wird damit Eigentum der Johannisbruderschaft.
(13.2) Die beiden besten Schützen beim Königsschießen, nächst dem König, begleiten den König beim Festumzug am Mittag.
§ 14 Festball u. Winterkränzchen
(14.1) Zum Festball sind alle Mitglieder mit ihren Frauen / Partnerinnen und Angehörigen herzlich willkommen.
(14.2) Am Festball können auch Gäste teilnehmen, wenn sie durch ein Mitglied eingeführt werden. Jugendliche Gäste bilden den Kälberstall. Wer Gäste einführt, soll dem Vorstand Mitteilung über ihre Teilnahme machen.
(14.3) Die Bestimmungen des §14 Abs. (14.1) und (14.2) gelten auch für das Winterkränzchen.
§ 15 Tod eines Mitgliedes
(15.1) Beim Tode eines Mitgliedes oder dessen Ehefrau nimmt die Johannisbruderschaft mit der Fahne an der Beerdigung teil. Die Teilnahme ist für jedes Mitglied Ehrenpflicht.
(15.2) Den Verstorbenen der Johannisbruderschaft wird auf den Mitgliederversammlungen und im Gottesdienst am Schützenfesttag in besonderer Weise gedacht.
§ 16 Geschäftsjahr
(16.1) Als Geschäftsjahr gilt jeweils das Jahr zwischen den beiden Herbstmitgliederversammlungen, in denen die Abrechnung vorgelegt wird.
§ 17 Satzungsänderung
(17.1) Diese Statuten können nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden, bei der mindestens 50% der Mitglieder der Johannisbruderschaft anwesend sind und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Johannisbruderschaft für die Änderung stimmen. Wird die geforderte Mindestteilnehmerzahl der Mitglieder nicht erreicht, muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(17.2) Die geplante Änderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(17.3) Die Einladung muß schriftlich mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 18 Auflösung des Vereins
(18.1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen gilt §17 analog.
(18.2) Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen zu beschließen. Es ist sportlichen oder wohltätigen Zwecken zuzuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit.
(18.3) Fahnen, Königssilber und wertvolle geschichtliche Dokumente sind dem Kreisheimatarchiv zu übergeben.