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Satzung

§ 1

 

Der Verein führt den Namen

 

„Johannisbruderschaft Sendenhorst e.V.“

 

Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst, Kreis Warendorf, Regierungsbezirk Münster.

Der Verein, der als St.-Johannes-Schützen-Gesellschaft nach der Überlieferung seit dem Jahre 1606 besteht, hat den Zweck, durch ein jährlich um den Festtag des heiligen Johannis des Täufers zu feierndes Schützenfest und andere gesellige Zusammenkünfte die gegenseitige Achtung und Liebe als Bürger der Gemeinde zu wecken und zu erhalten.

Der Verein gibt sich den Bruderschaftsspruch

 

„Sünne Janns“.

§ 2

Mitgliedschaft

 

(1) Jeder Mann, der die Mitgliedschaft in der Johannisbruderschaft anstrebt, sollte Sendenhorster Bürger sein, der

  1. sich zur christlichen Religion bekennt,
  2. unbescholtenen Rufes ist und
  3. das 21. Lebensjahr vollendet hat und
  4. die Satzung anerkennt.

(2) Wer der Johannisbruderschaft als ordentliches Mitglied beitreten will, hat dies beim Oberst oder Geschäftsführer zu beantragen. Letzter Termin für den Antrag ist drei Tage vor dem Kommersabend. Zudem sollte der Anmeldende durch seinen Wohnort oder anderweitig eine Beziehung zur Johannisbruderschaft und wenigstens 1 x am Festabend teilgenommen haben. Der Oberst legt den Antrag, wenn die Voraussetzungen des § 2 (1) erfüllt sind, der Mitgliederversammlung am Kommersabend vor. Diese entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Antrag. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obersts.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch die Abgabe weißer oder schwarzer Bohnen (Ballotage). Wer eine weiße Bohne abgibt, hat sich für, wer eine schwarze abgibt, hat sich gegen die Aufnahme entschieden.

(4) Das Neumitglied soll im Anschluss an die Aufnahme den Trinkbecher der Johannisbruderschaft leeren.

 

§ 3

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung), die jährlich mindestens einmal einberufen werden muss, entscheidet insbesondere über

  1. Art und Zahl der Veranstaltungen der Gesellschaft im Laufe des Jahres,
  2. die Höhe der Jahresbeiträge,
  3. die Höhe der Umlagen,
  4. die Höhe der Aufnahmegebühr,
  5. die Bestellung der Kassenprüfer,
  6. die Entlastung der Geschäftsführung,
  7. die Entlastung des Vorstands
  8. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters,
  9. die Wahl der Schießwarte,
  10. die Aufnahme neuer Mitglieder,
  11. den Ausschluss aus der Johannisbruderschaft, soweit nicht der Vorstand zuständig ist und
  12. die Beschwerde gegen einen Ausschlussbeschluss des erweiterten Vorstands. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand beim Schriftführer schriftlich einzulegen,
  13. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

(2) Die Beschlüsse gem. § 3 (1) 1. bis 10. und 12. werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse gem. § 3 (1) 11. und 13. bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann geheime Abstimmung verlangen.

(4) Außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn

  1. der zehnte Teil der Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt,
  2. der erweiterte Vorstand eine Mitgliederversammlung beschließt und
  3. der Geschäftsführer die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.

(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Geschäftsführer niedergeschrieben und von ihm unterschrieben.

§ 4

Beitrag

 

(1) Werals Mitglied in die Johannisbruderschaft aufgenommen worden ist, zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

(3) Die Johannisbruderschaft kann außerdem Umlagen für Feste und besondere Anlässe erheben.

(4) Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses ist für das laufende Jahr der Vereinsbeitrag in voller Höhe zu entrichten.

(5) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Johannisbruderschaft Sendenhorst e.V. Auch steht ihm kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) DieMitgliedschaft endet durch

  1. Tod des Mitglieds
  2. schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds.
  3. Ausschluss des Mitglieds durch die Johannisbruderschaft.

(2) Wer ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches begeht und rechtskräftig verurteilt ist, schließt sich durch sein Verhalten selbst von der Gesellschaft aus. Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

(3) Ebenfalls schließt sich selbst aus der Gesellschaft aus, wer diese Statuten vorsätzlich nicht befolgt, durch Reden oder Handlungen das Bestehen des Vereins gefährdet, mindestens einen Jahresbeitrag im Rückstand ist oder an drei aufeinander folgenden Jahren ohne hinreichenden Grund am Schützenfest nicht teilnimmt. Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand.

(4) Über den Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn dies im Vereinsinteresse ist, kann der erweiterte Vorstand in einem Falle, bei dem der Ausschluss zu erwarten ist, dem Mitglied bis zur Entscheidung über den Ausschluss den Besuch der Veranstaltungen verbieten.

§  6

Außerordentliche Mitgliedschaft

 

(1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Witwe außerordentliches Mitglied der Johannisbruderschaft.

(2) Außerordentliche Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht, noch können sie die Königswürde erlangen. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausnahme siehe § 6 (1).

(3) Außerordentliche Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die geringer sein sollten als die der ordentlichen. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand festgelegt.

(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt analog § 5 dieser Satzung.

§ 7

Geschäftsführung

 

(1) Vorstand im Sinne des Gesetzes (Vereinsvorstand) sind der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre.

§ 8

Der Vorstand der Johannisbruderschaft

 

(1) Der Vorstand der Johannisbruderschaft besteht aus

  1. dem Oberst,
  2. dem stellvertretenden Oberst,
  3. dem Leutnant,
  4. dem stellvertretenden Leutnant,
  5. dem Fähnrich,
  6. den beiden Fahnennebengängern,
  7. dem Geschäftsführer,
  8. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
  9. dem König,
  10. den beiden Königskorporalen,
  11. den Schießwarten.

(2) In den Vorstand können nur ordentliche männliche Mitglieder berufen werden. Die Berufung der unter § 8 (1) 1. bis 8. und 10. und 11. aufgeführten Vorstandsmitgliedern erfolgt durch Wahl. Der König erlangt mit Erringung der Königswürde die Stellung eines Vorstandsmitglieds. Er behält sie, bis er einen Nachfolger hat.

§ 9

Wahl des Vorstands

 

(1) Die unter § 8 (1) 1. bis 6. und 10. aufgeführten Vorstandsmitglieder werden jährlich auf der Frühjahrsversammlung gewählt. Wiederwahl ist nur ausnahmsweise zulässig.

(2) Der Oberst, sein Stellvertreter, der Leutnant und sein Stellvertreter werden nach der Reihenfolge des Mitgliederverzeichnisses gewählt.

(3) Die Wahl des Obersts und des Leutnants kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist ein von der Mitgliederversammlung festzusetzender Betrag zu entrichten.

(4) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden in der Herbstmitgliederversammlung im 5-jährigen Rhythmus gewählt. Ihre Wiederwahl ist erwünscht.

(5) Die Schießwarte werden analog zu § 9 (4) gewählt.

(6) Die Wahl der unter § 8 (1) 1. bis 6. und 10. genannten Vorstandsmitglieder geht wie folgt vonstatten:

Zwei Altmänner (die nach dem Eintrittsjahr ältesten beiden im Mitgliederverzeichnis in der Versammlung anwesenden Mitglieder) wählen 4 Körherren. Die Körherren ihrerseits wählen die Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Körherren.

(7) Jeder, der in den Vorstand gewählt ist, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, wenn ihn nicht ein wichtiger Grund an der Annahme hindert (Ausnahme siehe § 9 (3)). Er tritt sein Amt sogleich nach der Wahl an.

§ 10

Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Vorstand trifft im Benehmen mit der Mitgliederversammlung alle erforderlichen Anordnungen über die Vorbereitung der Festlichkeiten, führt die Aufsicht bei denselben und schlichtet etwa entstandenen Streit.

(2) Wer den Anordnungen und Weisungen des Vorstands zu folgen nicht bereit ist, kann durch diesen von der jeweiligen Veranstaltung ausgeschlossen werden. Er hat diese dann sofort zu verlassen.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle notwendigen Aufwendungen von den einkommenden Beiträgen zu bestreiten.

(4) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die zu wählenden Schießwarte vor.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obersts.

§ 11

Funktionen der Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Oberst hat bei allen Zusammenkünften den Vorrang. Er lädt zu den Veranstaltungen ein, leitet sie und trägt die Beschlüsse des erweiterten Vorstands der Versammlung vor. Er kann sich dabei des Geschäftsführers bedienen. Er entscheidet auch über die Einberufung außerordentlicher Versammlungen, wenn diese von Mitgliedern beantragt werden. Er hat bei den Festzügen die Leitung.

(2) Der Leutnant folgt dem Oberst im Rang bei den Aufzügen.

(3) Der Fähnrich trägt die Fahne bei allen Veranstaltungen der Gesellschaft.

(4) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, das Protokollbuch, verwaltet die Kasse und legt die Rechnung.

(5) Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer, wenn dieser in der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Er unterstützt den Geschäftsführer bei seinen Aufgaben.

(6) Die Schießwarte üben die Aufsicht beim Schießen aus und sind für den Auf- und Abbau des Schießstandes sowie die Organisation des Grünholens verantwortlich. Sie kümmern sich um die Pflege der Schusswaffen und Verwahrung derselben entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

(7) Die Fahnennebengänger begleiten den Fähnrich bei allen Umzügen und vertreten ihn, wenn er in der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(8) Die Königskorporale begleiten den alten König zum Schießstand und bringen der neuen Königin die Kunde vom neuen König. Beim Vorbeimarsch am Königshaus schließen sie sich dem Zug wieder an. Beim abendlichen Festzug begleiten sie den neuen König.

(9) Ist der Oberst oder der Leutnant verhindert, übernehmen die jeweiligen Stellvertreter deren Funktion.

§ 12

Das Schützenfest

 

(1) Das Schützenfest findet, wenn die Feier eines solchen von der Mitgliederversammlung beschlossen ist, am Festtag des heiligen Johannis des Täufers oder am Montag vor oder nach dem Festtag statt. Ihm geht am vorhergehenden Samstag eine Mitgliederversammlung voraus, in der über die Aufnahme neuer Mitglieder gem. § 2 entschieden wird. Am Sonntagnachmittag findet ein Damenkaffee für alle Damen der Mitglieder und die weiblichen außerordentlichen Mitglieder der Johannisbruderschaft statt.

(2) Wesentliche Bestandteile des Schützenfestes sind:

  1. der gemeinsame Gottesdienst,
  2. das gemeinsame Frühstück,
  3. die Bewirtung durch den Oberst mit Hartgebäck und Schnaps, jedoch nicht beim Festwirt bzw. auf dem Festplatz,
  4. das Königs- und Preisschießen,
  5. die Festzüge am Morgen und Mittag durch die Stadt,
  6. der Festumzug am Abend (Polonaise),
  7. der Festball.

Die Teilnahme an 2. bis 6. ist den männlichen Mitgliedern vorbehalten.

(3) Die Regelung der Einzelheiten nach § 12 (2) 1. bis 7. und die weitere Ausgestaltung des Festes bleibt dem Vorstand vorbehalten, soweit diese Statuten nichts Anderes bestimmen.

§ 13

Der König

 

(1) Der König ist der beste Schütze beim Königsschießen. Er trägt die Königskette bei festlichen Anlässen und fügt ihr bis zum nächsten Schützenfest als Erinnerung an seine Königswürde eine Plakette bei. Diese wird damit Eigentum der Johannisbruderschaft.

(2) Die beiden besten Schützen beim Königsschießen nächst dem König begleiten den König beim Festzug am Mittag.

§ 14

Der Festball

 

(1) Zum Festball sind alle Mitglieder mit ihren Frauen/Partnerinnen und Angehörigen herzlich willkommen.

(2) Am Festball können auch Gäste teilnehmen, wenn sie durch ein Mitglied eingeführt werden. Jugendliche Gäste bilden den Kälberstall. Wer Gäste einführt, soll dem Vorstand Mitteilung über ihre Teilnahme machen.

(3) Die Bestimmungen des § 14 (1) und (2) gelten auch für das Winterkränzchen.

§ 15

Tod eines Mitglieds

 

(1) Beim Todes eines Mitglieds oder dessen Ehefrau nimmt die Gesellschaft geschlossen mit der Fahne an der Beerdigung teil. Die Teilnahme ist für jedes männliche Mitglied Ehrenpflicht.

(2) Den Verstorbenen der Johannisbruderschaft wird auf den Mitgliederversammlungen und im Gottesdienst am Schützenfesttag in besonderer Weise gedacht.

§ 16

Das Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt jeweils das Jahr zwischen den beiden Herbstversammlungen, in denen die Abrechnung vorgelegt wird.

§ 17

Satzungsänderung

 

(1) Diese Statuten können nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden, bei der mindestens 50% der Mitglieder der Gesellschaft anwesend sind und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Johannisbruderschaft für die Änderung stimmen. Wird die geforderte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(2) Die geplante Änderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Die Einladung muss schriftlich mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 18

Auflösung des Vereins

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, gilt § 17 analog.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen zu beschließen. Es ist sportlichen oder wohltätigen Zwecken zuzuführen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber in einfacher Mehrheit.

(3) Fahnen, Königssilber und wertvolle geschichtliche Dokumente sind dem Kreisheimatarchiv zu übergeben.

 

Sendenhorst, den